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 Als ordentlich eingetragener Verein untersteht Euro-Toques Deutschland e.V. folgender Satzung:
 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Euro-Toques Deutschland"e.V. -Europäische Union
der Köche-.
Der Verein ist ein selbständiger Verein, der sich an die internationale
Vereinigung "Euro-Toques" mit Sitz in Brüssel anschließt.
(2)
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bayreuth
einzutragen.
 
(3)
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Creußen.
 
4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der
Eintragung des Vereins bis zum darauf folgenden Kalenderjahresende gilt als
Rumpfgeschäftsjahr.



§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Euro-Toques ist eine Vereinigung mit philantropischen
(menschenfreundlichen), wissenschaftlichen und pädagogischen Zielen.
 
(2)
Euro-Toques Deutschland ist eine Standesvereinigung von Köchen, die sich dem
Ehrenkodex von Euro-Toques unterwerfen.
 
(3)
Die Bewahrung des kulinarischen Erbes und die Wahrung der regionalen kulina-
rischen Prinzipien und Traditionen ist Programm von Euro-Toques.
 
(4)
Der Verein wacht mit seinen Mitgliedern über die Unverfälschtheit der
Lebens- mittel und fördert die traditionellen Erzeugnisse der Regionen und
setzt sich auf gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Ebene
für natürliche Produkte ein und leistet so einen wichtigen Beitrag zum
Verbraucherschutz.
 
(5)
Der Verein kämpft für die Reinheit der Lebensmittel und gegen deren Verfäl-
schung und Standardisierung durch die Lebensmittelindustrie. Euro-Toques
spricht sich gegen Gen-Manipulation bei der Erzeugung von Lebensmitteln aus.
 
(6)
Der Verein bildet eine Lobby zur Mitsprache bei der Gestaltung von
nationalem und europäischem Lebensmittelrecht. Europäische Belange werden
mit "Euro- Toques international" gemeinsam vorangetrieben. Der Verein
Euro-Toques Deutschland e.V. ist an Euro-Toques International angeschlossen,
um gemeinsame Aktionen auf europäischer Ebene mit anderen Euro-Toques-
Landesvereinigungen abzustimmen und durchzuführen. Die Arbeit von Euro-
Toques international wird von Euro-Toques Deutschland finanziell nach den
Mitgliedsstatuten von Euro-Toques International unterstützt.
 
(7)
Der Verein tritt mit seinen Mitgliedern bei zahlreichen Aktionen an die
Öffentlich- keit, dabei sind die jährlichen bundesweiten Veranstaltungen
hervorzuheben:
 
a)
"Europäisches Kochfestival", jedes Jahr europaweit am letzten Donners- tag
im Mai. Euro-Toques ruft alle Köchevereinigungen, Restaurants, Ministerien
für Tourismus, Kultur, Ernährung und Landwirtschaft zu dieser Initiative
auf. Ziel dieser breit angelegten Aktion ist es, dem Verbraucher die
kulinarischen Traditionen und die authentischen Produkte ihres Lan- des und
ihrer Region wieder näher zu bringen. Unter dem Motto "Gute Produkte - gute
Küche" soll hier die Verknüpfung zwischen regionalen Erzeugnissen und der
Kochkunst - auch im Haushalt - hergestellt werden.
 
b)
die "Europäische Woche des Geschmacks", jedes Jahr europaweit im Oktober,
deren Ziel es ist, einen Großteil der Bevölkerung anzusprechen und das
Kulturthema Kochen, Essen, Trinken, Genießen sowie Qualitäts- und
Ernährungsbewusstsein und Lebensstil im Fokus des Interesses zu halten und
so Einfluss auf Ernährungsweise und Einkaufsverhalten zu nehmen. Das Motto
ist hier "Geschmackssinn schulen - Gesundheit för- dern". Zielgruppe sind
Mensen von Hochschulen und Universitäten, Be- triebskantinen, Casinos,
Ganztagesschulen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Kasernen und alle
Großverpfleger.
 
(8)
Der Verein wirkt mit seinen Mitgliedern bei der Erziehung der nächsten
Genera- tionen mit, wie zum Beispiel beim Euro-Toques-Geschmacksunterricht
für Kinder.
 
Bewußtseinsfördernde Aktionen in allen Fragen des Schmeckens gehören zum
Programm.
 
(9)
Euro-Toques setzt sich mit seinen Aktionen für eine gesunde und ausgewogene
Ernährung ein und seine Mitglieder beraten zu diesem Thema in Kindergärten,
Schulen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen und leisten dabei einen
erheb- lichen Beitrag zur Förderung der Volksgesundheit.
 
(10)
Der Verein fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Köchenachwuchses.
Er setzt sich ein für
a) eine einheitliche Ausbildung in ganz Deutschland;
b) Hebung des Qualitätsstandards der Ausbildung;
c) Förderung von qualifiziertem Nachwuchs und gezielte Nachwuchsför- derung.
 
(11)
Ferner organisiert und unterstützt er die nationale Ausscheidung für den
internationalen Köche-Wettbewerb "Bocuse d'Or".
 
(12)
Zur Verknüpfung von Theorie und Praxis mit der Wissenschaft sieht der Verein
zentrale Praxisfelder in der beruflichen Gastlichkeit und in den auf das
Essen bezogenen Ordnungen und Handlungsfeldern der Bildungsbereiche, der
Medi- en, der Hotellerie, der Künste und Wissenschaften, des nationalen und
interna- tionalen Tourismus, der familialen Ernährungssozialisation, der
sich globalisie- renden Wirtschaft, der Lebensmittelwissenschaften und der
Ernährungspolitik. Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein zum Beispiel
mit der Dr. Rainer Wild-Stiftung, Stiftung für gesunde Ernährung, in
Heidelberg, der Deutschen Akademie für Kulinaristik und mit dem
Rhein-Neckar-Forum Kulinaristik, Netzwerk wissenschaftlicher Weiterbildung
in Theorie und Praxis, am Institut für Interkulturelle Kommunikation der
Universität Mainz in Germersheim kooperieren.
 
(13)
Der Verein fördert den Kontakt zwischen den Mitgliedern in Deutschland und
den einzelnen Euro-Toques-Mitgliedsländern zum Gedanken- und
Erfahrungsaustausch. Dazu dient insbesondere der jährliche internationale
Jahreskongreß, der an wechselnden Orten in Mitgliedsländern abgehalten wird.
 
(14)
Der Verein stellt sich und seine Arbeit im Internet dar und gibt dort
Informatinonen zu seinen Aktivitäten.
 
(15)
Die Mitglieder werden laufend über aktuelle Entwicklungen unterrichtet. Sie
haben, wenn entsprechende Nachfrage besteht und die nötigen Teilnehmer für
die Durchführung zusammen kommen, die Möglichkeit sich im Rahmen von
Konferenzen, Seminaren, speziellen Ausbildungslehrgängen und Studienreisen
aus- und fortzubilden.
 
(16)
Die Arbeit des Vereins erfolgt überparteilich, überkonfessionell und ohne
Ansehen der Nationalität und Rasse.
 
 
§ 3 Nicht-kommerzielle Vereinigung
(1)
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf auch keiner durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; der
Ersatz von Auf- wendungen für den Verein (z.B. Reisekostenersatz) wird
dadurch nicht berührt.
 
(2)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Auf-
hebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge oder sonstigen Zuwendungen
nicht zurückerstattet.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Ernennung zum Euro-Toques-Chef
(1)
Mitglieder werden kooptiert. Euro-Toques-Chef kann nur werden, wer den Euro-
Toques-Ehrenkodex für sich als verbindlich anerkennt und wenn zwei Paten aus
dem Kreis der Euro-Toques-Chefs für sie/ihn bürgen und ein
Präsidiumsmitglied oder, soweit vorhanden, der Landesbeauftragte sein Votum
abgibt. Über die Ernennung zum Euro-Toques-Chef entscheidet das Präsidium
nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist es nicht verpflichtet, die
Gründe mitzuteilen.
 
(2)
Für Auszubildende gibt es eine Junior-Mitgliedschaft. Für diese gilt §4, (1)
eben- falls. Ein Pate muss der Euro-Toques-Chef des Ausbildungsbetriebs
sein. Nach abgeschlossener Ausbildung wird der Junior zum Euro-Toques-Koch.
 
(3)
Für Chefs de Partie und Köche gibt es die Möglichkeit der Mitgliedschaft als
Euro-Toques-Koch. Für diese gilt § 4 , (1) ebenfalls. Ein Pate muss der
Euro- Toques-Chef des Betriebes sein. Übernimmt ein Euro-Toques-Koch eine
Chefposition, so wird er zum Euro-Toques-Chef.
 
(4)
Nicht-Köche können dem Verein in dem Euro-Toques-Freundeskreis angehören,
wenn sie die Ziele von Euro-Toques anerkennen und unterstützen. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen.
Bei einer Ablehnung ist es nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
 
(5)
Offizielle Lieferanten, ideelle Träger und Partner können fördernde
Mitglieder sein, wenn sie die Ziele von Euro-Toques anerkennen und
unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit
Eurotoques International nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist es
nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
 
(6)
Mitglieder können dem Verein angehören als:
 
a) ordentliche Mitglieder (Euro-Toques-Chef, Junior-Mitglied, Euro-Toques-
Koch),
b) außerordentliche Mitglieder (Euro-Toques-Freundeskreis),
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
 
(7)
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele von Euro-Toques oder um Euro-Toques
besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden, in besonderen Fällen auch zum
Ehrenpräsidenten.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitglieder- liste oder Austritt aus dem Verein.
 
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Kann ein Mitglied den
Ehrenkodex, aus was für Gründen auch immer, nicht mehr einhalten, so ist es
sofort aus der Mitgliedschaft zu entlassen. Eine anteilige
Beitragsrückgewähr findet nicht statt.
 
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste
gestri- chen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen
sind, und in die- ser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
über die Strei- chung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
 
(4)
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen von Euro-Toques
verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gele-
genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem
Mit- glied zuzusenden.
 
(5)
Ein Ausschlussantrag kann von jedem ordentlichen Mitglied mit entsprechender
Begründung gestellt werden.
 
§ 6 Beiträge und Finanzierung
(1)
Euro-Toques erhebt eine Aufnahmegebühr und laufende Beiträge. Die Höhe der
Aufnahmegebühr und die der laufenden Beiträge wird von der Mitgliederver-
sammlung für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder festgesetzt.
 
(2)
Fördernde Mitglieder haben mindestens das zehnfache der Aufnahmegebühr und
des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder zu zahlen, sofern die
Mitglieder- versammlung nicht etwas anderes beschließt.
 
(3)
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen keine Beiträge.
 
(4)
Die Präsidiumsmitglieder sind während der Zeit ihrer Tätigkeit vom
Mitglieds- beitrag befreit.
 
(5)
Das Präsidium kann in besonderen einzelnen begründeten Fällen Beiträge er-
lassen oder ermäßigen.
 
(6)
Die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge, Zuschüsse und sonstige Erträge.
 
§ 7 Vereinsorgane
 
(1)
Ordentliche Organe des Vereins sind:
 
a) das Präsidium und
b) die Mitgliederversammlung.
 
(2)
Sonderorgane des Vereins sind solche Gremien, die zur Durchführung be-
stimmter Projekte von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium gebildet
oder bestellt werden.
 
§ 8 Präsidium
(1)
Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, bis zu vier
Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
 
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und
die Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und die Vizepräsidenten haben
Einzelvertretungsvollmacht im Sinne von § 26 BGB.
 
§ 9 Zuständigkeit des Präsidiums
(1)
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ übertragen sind. Diejenigen Angelegenheiten, die von
besonderer Bedeutung sind, soll das Präsidium durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung ver- abschieden.
 
(2)
Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Präsidiums kann
der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten und einen Geschäftsführer
berufen, dessen Rechte und Pflichten im einzelnen vom Präsidium geregelt
werden. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB
bestellt werden. Er kann ein Mitglied, ein Präsidiumsmitglied oder auch ein
Externer sein. Über die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Berufung
eines Geschäftsführers entscheidet das Präsidium. Der Geschäftsführer ist
berechtigt an allen Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen. Ist der
Geschäftsführer kein Mitglied des Präsidiums, nimmt er an diesen Sitzungen
ohne Stimmrecht teil.
 
(3)
Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung, Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, Buch-
führung, Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung;
e) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
 
(4)




Im Rahmen und zur Erfüllung der Zwecke des Vereins können Arbeitsbereiche
und Arbeitskreise eingerichtet werden. Ihnen können auch Personen zugeordnet
werden oder angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind, wie zum
Beispiel Wissenschaftler. Arbeitsbereiche und Arbeitskreise werden vom
Präsidium eingerichtet, das auch ihre Aufgaben und ihre Organisation
bestimmt.
 
(5)
Das Präsidium darf nur über Mittel verfügen, die dem Verein zur Verfügung
stehen. Bei größeren Projekten muss die Finanzierung sichergestellt sein.
Der Verein darf zur Durchführung seiner Aufgaben keine längerfristigen
Verbind- lichkeiten eingehen.
 
§ 10 Wahl des Präsidiums
(1)
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl
kann per Akklamation erfolgen, wenn von den Mitgliedern nicht geheime Wahl
verlangt wird. Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins gewählt werden, die Euro-Toques-Chefs sind. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein endet auch das Amt eines
Präsidiumsmitglieds.
 
(2)
Bei der Mitgliederversammlung ist zwingend der Präsident, ein Vizepräsident,
der Schriftführer und der Schatzmeister zu wählen. Wird von der
Mitgliederversammlung nur ein Vizepräsident gewählt, so können von dem
gewählten Präsidium bis zu drei Vizepräsidenten gewählt und berufen werden.
 
(3)
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann das Präsidium für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen und
berufen.
 
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
(1)
Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen
Verhin- derung von einem der Vizepräsidenten, einberufen werden. Die
Tagesordnung muss rechtzeitig angekündigt werden.
 
(2)
Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
 
(3)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwe- send sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des präsi- dierenden Vizepräsidenten.
 
(4)
Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Präsidi- umsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
 
(5)
Das Präsidium soll nach Möglichkeit einmal im Quartal zusammentreten. Ist
dies nicht möglich, so soll wenigstens einmal im Quartal eine
Telefonkonferenz statt- finden.
 
§ 12 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten des Vereins;
b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Bericht der
Revisoren;
c) Entlastung und Wahl des Präsidiums;
d) Wahl der Revisoren;


e) Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung;
f) Angelegenheiten, die das Präsidium zur Beratung und/oder Beschluss-
fassung vorlegt;
g) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
i) Satzungsänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
 
(2)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die
Ausübung des Stimmrechts durch andere Personen oder andere Mitglieder ist
nicht zulässig.
 
(3)
Zu einer Mitgliederversammlung können vom Präsidium Gäste und Pressever-
treter geladen werden. Diese haben kein Stimmrecht. Gästestatus haben eben-
falls außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, soweit sie
überhaupt geladen werden.
 
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung statt-
finden. Sie wird vom Präsidenten des Vereins, bei dessen Verhinderung von
einem der Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. Das
Ein- ladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. Die Ein- ladung kann auch per E-Mail versendet werden. In diesem Fall
gilt sie als am Absendetag zugegangen. Die Tagesordnung setzt das Präsidium
fest.
 
(2)
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitglieder- versammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung be- antragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
 
(3)
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederver-
sammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, das Präsidium sie beschließt, o
der wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
 
(2)
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.
 
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung
oder auf dessen Wunsch, von einem der Vizepräsidenten geleitet. Ist kein
Präsi- diumsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungslei- ter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
 
(2)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglie-
der dies verlangt.
 
(3)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehr- heit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
(4)
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
 
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn
Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist die
Mitgliederver- sammlung zwei Wochen später erneut einzuladen. Sie ist dann
beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
 
(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
aufzu- nehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
 
§ 16 Rechnungsprüfung
(1)
Die Richtigkeit der Abrechnung und Buchführung wird von zwei durch die Mit-
gliederversammlung zu wählende Revisoren, die nicht dem Präsidium angehören
dürfen, geprüft und bestätigt.
(2)
Die Revisoren beantragen in der Mitgliederversammlung auch die Entlastung
des Präsidiums oder bei Unstimmigkeiten in der Buchführung die Verweigerung
der Entlastung.
 
§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
 
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
 
(3)
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt, wenn von
der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird, an Euro-Toques
International.
 
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§ 18 Schlußbestimmung
Sollten ein oder mehrere Punkte dieser Satzung rechtlich unwirksam sein, so
behalten doch die übrigen ihre Wirksamkeit.