Vereinssatzung

Gut zu Wissen

Voraussetzungen um Mitglied bei Euro-Toques Deutschland e. V. zu werden müssen Sie:
- leidenschaftlich kochen
- sich stets und ohne Ausnahmen an den Ehrenkodex halten
- zwei Paten aus dem Kreis amtierender Euro-Toques Deutschland e. V.-Mitglieder finden, die Sie als Paten unterstützen und für die Einhaltung des Ehrenkodex bürgen
- sich mindestens einmal im Jahr an einer gemeinschaftlichen Veranstaltung von Euro-Toques-Köchen aktiv beteiligen den Jahresbeitrag bezahlen

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Euro-Toques Deutschland" e. V.

(2) Der Verein ist ein rechtlich selbstständiger Verein in Deutschland.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bayreuth eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

(4) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Bergheim.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt seine verschiedenen gemeinnützigen Ziele insbesondere durch seine ganzheitlichen Aktivitäten in den Bereichen Erziehung, Bildung und Forschung.

a. Zielsetzung ist die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Köchen und anderen interessierten Menschen auf speziellen Gebieten der Ernährung, die insgesamt der Volksgesundheit dienen.
b. Ausgehend von der Weiterentwicklung des Berufsbildes Koch, dessen Ausbildung und dessen praktische Ausübung in verschiedenen Arbeitsfeldern, sollen die ideellen Ziele des Vereins durch allgemein zugängliche Angebote auf verschiedenen Ernährungsgebieten im Gesundheitsbereich sowie entsprechende Projekte in der Wissenschaft, und in der Öffentlichkeit. verfolgt werden.
c. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, wissenschaftliche Veranstaltungen und Vergabe von Forschungsvorhaben sowie die Unterstützung und Initiierung der Praxisforschung.
d. Aufgaben des Vereins sind überdies die Förderung regionaler und traditioneller Lebensmittel und die Einhaltung des Lebensmittelreinheitsgebots (insbesondere hinsichtlich nicht gen- manipulierter Lebensmittel, des Tierwohl- und Pflanzenwohls).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere nach § 52 Abs.2 Nr. 7 AO (Erziehung und Berufsbildung) sowie teilweise in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Nr. 1 (Wissenschaft und Forschung), Nr. 3 (allgemeines Gesundheits- und Ernährungswesen) und Nr. 5 AO (Kultur).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; der Ersatz von Aufwendungen für den Verein (z. B. Kostenerstattung an Mitglieder) wird dadurch nicht berührt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

a. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen sein, die als Koch, aber auch in einer anderen Form die gemeinnützigen Ziele des Vereins mittragen und unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
b. Ehrenmitglieder werden vom Präsidium vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben Stimmrecht.
c. Fördermitglieder können nur juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder Auflösung der juristischen Person.
b. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils um Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
c. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von 6 Monaten. Bei finanziellen Problemen ist das Präsidium anzusprechen damit bezüglich der offenen Beiträge Absprachen getroffen werden
können.
Mit Bekanntgabe des Ausschlusses verwirkt der Auszuschließende seine Mitgliedsrechte. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an das Präsidium zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Beiträge

a. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
b. Das Präsidium kann in besonderen einzelnen begründeten Fällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.

§ 4 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a. Die Mitgliederversammlung
b. Das Präsidium (Vorstand)
c. Der Beirat

(2) Das Präsidium kann zur Durchführung von Projekten oder Bearbeitung von Themen entsprechend dem Satzungszweck Aufträge an einzelne oder mehrere Personen erteilen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu deren Aufgabe gehören:

a. Entgegennahme der Jahresbilanz
b. Entgegennahme des Kassenberichtes des zuständigen Vizepräsidenten und des Berichts der Revisoren;
c. Entlastung des Präsidiums; d. Die Wahl des Präsidiums
e. Wahl der Revisoren;
f. Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung
g. Angelegenheiten, die das Präsidium zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegt
h. Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen;
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
j. Satzungsänderungen;
k. Auflösung des Vereins.

(2) Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich oder per Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Frist bei postalischem Versand beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mai-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnungspunkte sind zu ergänzen, wenn dies mindestens zehn Mitglieder vier Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung beantragen. Die Ergänzung ist, soweit sie bei der Einberufung in die Tagesordnung nicht mehr aufgenommen werden kann, zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen. Das Präsidium hat die Anträge der Mitgliederversammlung bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer durch den Versammlungsleiter zu benennen.

Das Stimmrecht der stimmberechtigten Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Abstimmung Gäste zulassen. Der oder die Rechtsberater, der oder die Steuerberater des Vereins sowie die vom Präsidium bestellten Berater, soweit sie keine Mitglieder sind, sind immer zuzulassen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu- fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter- zeichnen ist. Zu Protokollzwecken ist auch eine elektronische Aufzeich- nung der Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle höherer Gewalt können ordentlich und außerordentliche Mitgliederversammlung auch online stattfinden.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Dieser darf nicht Mitglied des Präsidiums sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem auf Vorschlag des Präsidiums entsprechend der Größe und Komplexität der Geschäftsvorfälle und des Vereinsvermögens einen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnungslegung des Vereins beauftragen, der /die die Ordnungsmäßigkeit und Angemessenheit der Rechnungslegung sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des gemeinnützigen Vereins bestätigen soll.

§ 6 Präsidium

(1) Das Präsidium im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und bis zu vier Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht eine Einzelvertretungs- vollmacht.

Die Aufteilung von Aufgabengebieten des Präsidiums kann im Rahmen einer Geschäftsordnung erfolgen.

Das Präsidium kann einstimmig weitere Präsidiumsmitglieder aufnehmen, die sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Präsidiumsmitglied kann jede natürliche Person werden, sie muss keine Mitgliedsform des Vereins innehaben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und der Vizepräsident bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d. Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses
e. Erstellung einer Geschäftsordnung für das Präsidium
f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Das Präsidium kann Berater ernennen, die die Aufgaben haben, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter insbesondere Mitglieder des Präsidiums entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung honoriert werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium gem. § 26 BGB zuständig.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat soll das Präsidium bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des Vereins ausschließlich unterstützen und beraten. Entsprechend soll sich die Zusammensetzung des Beirats an möglichst unterschiedlichen Professionen und Erfahrungen im Rahmen des Vereinszwecks ausrichten.

(2) Mitglieder im Beirat können nur natürliche Personen sein, jedoch ist nicht Voraussetzung, dass ein Beirat auch Vereinsmitglied ist. Vielmehr soll nach Möglichkeit die Mehrheit der Beiratsmitglieder aus externen Sachverständigen bestehen.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Beirat soll aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern bestehen, die einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Amtszeit wählen. Die Anzahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein. Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Wahl eines neuen Mitglieds zu entscheiden.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der präsidierenden Vizepräsidenten oder Vizepräsident mit dem Resort „Finanzen“ gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Bergheimer Tafel e.V. mit Sitz in Bergheim.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des gemeinnützigen Vereins.